Baustofflogistik aus Tradition

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Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Gültig seit 01.07.2012

Allen unseren Verkäufen, auch den zukünftigen, liegen nachstehende Bedingungen zugrunde:

1. Warengattung

  1. Die von uns gelieferten Gesteinskörnungen (ab Werk / frei Baustelle) entsprechen der

DIN EN 12620, 13242, 13043, 13139 sowie TL Gestein-StB 04

(siehe: Kennzeichnung in unserer Preisliste Schüttgüter).

 

2. Angebote

Unsere Angebote erfolgen zu Nettopreisen, ausschließlich Umsatzsteuer und sind unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder die Lieferung erfolgt ist. Die Unterzeichnung unseres Lieferscheines gilt als Anerkennung unserer Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und bestätigt die Kenntnisnahme unseres Lieferverzeichnisses. Die Geschäftsbedingungen des Bestellers haben für uns grundsätzlich keine Gültigkeit.

 

3. Versand

Als Leistungsort für die Lieferung gilt die jeweilige Baustelle. Die Lieferung der Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Bei Lieferung ab Werk gilt die Verladung dort als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

Für die Berechnung ist das auf der Verladestelle ermittelte Volumen maßgebend.

 

4. Preise

Erfolgt zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung eine Erhöhung der Gestehungskosten, insbesondere für Bindemittel, Zuschlagsstoffe, Fracht, Energie und Löhne, sind wir berechtigt, die Lieferungen zu den am Tag der Ausführung gültigen Preise/Kosten durchzuführen. Frachtangaben sind stets unverbindlich. Preise für Lieferungen frei Baustelle gelten bei Abnahme voller, geschlossener Ladungen, bei gefahrlos befahrbaren Straßen und Baustellen und sofortiger Entladung bei Ankunft.

 

5. Gewährleistung und Haftung

1. Wir gewährleisten, dass unsere Erzeugnisse einer zertifizierten, ständigen Werksproduktionskontrolle unterliegen, nach den geltenden Vorschriften überwacht und geliefert werden und bei einer den Normen entsprechenden Behandlung und Verarbeitung, die vereinbarten Festigkeitsklassen und qualitativen Kriterien erfüllen. Die Beachtung der normengerechten Verarbeitung und Nachbehandlung des Betons obliegt dem Käufer. Bei Probeentnahmen durch den Käufer ist einer unserer technischen Beauftragten hinzuzuziehen. Fahrer sind zur Überwachung von Probeentnahmen nicht ermächtigt. Beanstandungen und Einwendungen aller Art, sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Beschaffenheit sind nur dann wirksam, wenn sie sofort nach Eintreffen oder nach Verarbeitung der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Sofern dieser Bedingung nicht entsprochen wird, gilt die Entladung als Abnahme der Ware. Lieferungsmängel berechtigen unter Ausschluß aller übrigen Ansprüche nur zur Ersatzlieferung oder einer angemessenen Preisanpassung, wobei Ansprüche auf Schadensersatz, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Vertragsverletzung beruhen, bestehen bleiben.

2. Die Gewährleistungspflicht für unsere Produkte gilt nur für Ware entsprechend unserer Rezepturwerte. Durch Hinzufügen von Zusätzen jeglicher Art erlischt unsere Gewährleistungspflicht. Diese entfällt ebenso, wenn die gelieferte Ware nicht in der vorgeschriebenen Weise oder innerhalb der für die Verwendung von Beton vorgeschriebenen Zeiträume verarbeitet wird.

3. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt ausnahmslos, wenn

  1. die in unserem Lieferprogramm und auf dem Lieferschein genannte Wassermenge auf Wunsch oder Veranlassung des Abnehmers oder der auf der Baustelle tätigen Personen erhöht wird.
  2. der von uns gelieferte Beton mit Betonen anderer Lieferanten zusammen eingebracht wird.
  3. der Beton nicht mit unseren oder in unserem Auftrag fahrenden Transportfahrzeugen angeliefert wird.
  4. Wird vom Kunden eine Betonzusammensetzung verlangt, die von unserem Lieferprogramm abweicht und für die keine Erstprüfung vorliegt, beschränkt sich die Gewährleistung nur auf die Einhaltung der vorgegebenen Zusammensetzung. Eine Haftung hinsichtlich der Betonfestigkeit und anderer qualitativen Kriterien scheidet aus, mit Ausnahme von Ansprüchen auf Schadensersatz, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Vertragsverletzung beruhen.

4. Wir verfügen nicht über die Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzeperioden den Frischbeton auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken zulässige maximale Frischbetontemperatur (zur Einhaltung der Anlieferungs- / Einbautemperatur von 30 °C oder 25 °C) zu kühlen. Insoweit sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. In diesem Falle stellt die Nichterfüllung unserer grundsätzlichen Lieferverpflichtung keine von uns zu vertretende Pflichtverletzung unseres Liefervertrages dar. Entsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, welche die Produktion des Betons erheblich erschweren.

5. Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Diese gelten nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privaten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

 

6. Lieferung und Abnahme

Wir sind bemüht, zugesagte Liefertermine einzuhalten, übernehmen jedoch keine Haftung für Schäden, die durch Lieferverzögerungen entstehen können. Höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten können sowie von uns unverschuldete Lieferstörungen, befreien uns im Umfang und für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht. Zur Leistung von Schadenersatz oder zur Nachlieferung sind wir in keinem Falle verpflichtet. Bei Lieferung frei Baustelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastkraftwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden

Schäden und Kosten ohne Rücksicht auf sein Verschulden.

Die Gefahr geht bei Transporten mittels fremder Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware den Misch- und Dosierturm verlässt. Bei Transporten mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße zwecks Einfahren in die Baustelle verlässt. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk/frei Baustelle. Bei Lieferungen frei Baustelle muss das Entleeren unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Lieferfahrzeug erfolgen können. Wir behalten uns vor, ohne Rechtsanspruch, eine Entladezeit von bis zu 3 Minuten / cbm zu tolerieren.

Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffes und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt.

 

7. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig und zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Alle Zahlungen des Schuldners werden auf die älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet. Der Schuldner kommt ohne weitere Erklärung des Verkäufers zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat, sodass ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens aber von 6 %, sowie alle durch Zahlungserinnerungen entstehenden Kosten in Anrechnung kommen. Soweit Teillieferungen in Betracht kommen, berechtigt nicht fristgemäße Bezahlung zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht. Bei Zahlungsverzug sind alle noch offen stehenden Forderungen sofort fällig. Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Ist der Käufer Unternehmer, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit; darüber hinaus verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren oder Insolvenz des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Zugleich verfallen alle Sonderpreisvereinbarungen/Sonderkonditionen. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen.

 

8. Sicherungsrechte

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsanspruch unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Leistungen bezahlt ist.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

Der Käufer darf unser Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat, verarbeiten. Eine Verpfändung und/oder Sicherungsübereignung ist ausdrücklich nicht gestattet.

Für den Fall der Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware, tritt uns der Käufer zur Sicherung aller unserer Ansprüche schon jetzt seine ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, der sich nach unseren Rechnungsbeträgen zuzüglich 20 % dieses Betrages bestimmt, ab, ohne dass es einer weiteren Abtrittserklärung bedarf. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherungsleistungen insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Für den Fall, dass der Käufer durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung an den uns vorbehaltenen Waren Eigentum/Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt das Eigentum/Miteigentum an den neu entstandenen Sachen mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass der Käufer diese Sachen für uns ordnungsgemäß verwahrt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei allen Rechnungen gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderungen.

Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Forderungen ausschließlich an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst den Einzug der Forderungen vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen

Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigen Zugriffen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber,

Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form zu fordern.

 

9. Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen zu unseren „Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen“

Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen zu unseren „Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen“ bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

10. Fremdüberwachung

Unseren Beauftragten, Eigenüberwachern, sowie denen des Fremdüberwachers, ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist der Sitz des Verkäufers.

Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.

Kontakt

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

 

Kontaktdaten

Naumann GmbH

Im Wiesental 4
36275 Kirchheim

Telefon: (0 66 25) 1 01 - 0
Telefax: (0 66 25) 1 01 - 44

So finden Sie zu uns

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